welche Fahrerlaubnisse? - DIE FAHRSCHULE

DIE FAHRSCHULE
Christoph Scholl
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welche Fahrerlaubnisse?

Führerscheinklassen > Quad´s
Bei den sogenannten Quads gibt es Einiges zu beachten. Ich werde einmal versuchen, etwas Licht in´s Dunkle zu bringen.
Zuerst stellt sich die Frage, welcher Fahrerlaubnisklasse ein solches Fahrzeug zugordnet werden muss.
Dazu ist ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil 1, früher Fahrzeugschein genannt, nötig.
Handelt es sich hierbei um ein LoF, wird es kompliziert.
Eine land- oder forstwirtschaftliche (LoF) Zug oder Arbeitsmaschine genießt besondere Privilegien bei der steuerlichen Beurteilung, weshalb eine solche Zulassung gerne gemacht wird. Das birgt aber auch Probleme in sich.
Es verbleibt in jedem Fall eine Rechtsunsicherheit über die erforderliche Fahrerlaubnisklasse bei einer LoF Zulassung. Im Fahrerlaubnisrecht gibt es meiner Meinung nach keine subsidiäre Auffangstatbestände, mit der Konsequenz, dass ein Verstoß gegen § 21 StVG vorliegen könnte. Hier bewegen wir uns also im Straftatbestand! Nach einem Perpektivwechsel wird die Sachlage noch eindeutiger. Ein Richter in einem eventuellen Strafverfahren wird natürlich die Vorteile der LoF Zulassung auch an eine Fahrerlaubnis für ein LoF knüpfen. Dazu kommt dann noch der Einsatzzweck des Fahrzeugs.
Es muss also von einer Lof-Zulassung vorsorglich erst einmal abgeraten werden, wenn es nicht als solches benutzt werden soll.
Besondere Beachtung gilt hierbei dann auch noch dem Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis der Klasse B oder 3 wegen einer eventuell vorhandenen Besitzstandswahrung.
Bis hierhin gebe ich ausdrücklich nur meine Rechtsmeinung wieder ohne einen Anspruch auf Allgemeingültigkeit!

Ohne eine Zulassung als Schlepper/Forstfahrzeug gibt es dann aus der FeV (§ 6) folgende Klassen:

Klasse AM
....vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen
Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer
maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg
betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Klasse B
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr
als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750
kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht
überschritten wird).

... oder Zulassungen als Zugmaschinen:

Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die
jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.....
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